Definition
Das rechtliche Verfahren zur Bestimmung der Natur und Einstufung eines Vermögenswertes im Familienrecht — insbesondere, ob er eheliches (teilbares) oder getrenntes Vermögen (behalten von einem Ehepartner) ist.

Prinzip

Prinzip
Die Charakterisierung stützt sich auf Erwerbszeitpunkt, Finanzierungsquelle, Parteienwille, rechtlichen Titel und gesetzliche Definitionen, um jedem Vermögenswert einen rechtlichen Status zuzuweisen.

Demonstration

Demonstration
Ein vor der Ehe mit Erbschaftsmitteln gekauftes Haus wird als getrenntes Vermögen charakterisiert, sofern nicht während der Ehe Handlungen (Titelsänderung, Vermögensvermischung oder Vertrag) den Status verändern.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Zu glauben, Charakterisierung hänge ausschließlich vom Namen im Grundbuch ab, ohne Quelle der Mittel, Beiträge oder Anhaltspunkte für Transmutation zu prüfen.

Konsequenz

Konsequenz
Eine korrekte Charakterisierung bestimmt, ob ein Vermögenswert bei der Auflösung teilbar ist und beeinflusst Ansprüche auf Erlöse, Verbindlichkeiten und steuerliche Folgen.

Umkehrung

Umkehrung
Eine reine Titelregel, die Eigentum ausschließlich nach dem Namen im Titel festlegt und wirtschaftliche Realität sowie gesetzliche Prüfsteine außer Acht lässt.

Abgrenzung

Abgrenzung
Umfasst Rechte und Interessen an materiellen und immateriellen Vermögenswerten im Auflösungsverfahren; sie legt nicht selbst Bewertungsregeln fest und entscheidet nicht über nicht‑eheliche Gläubigerforderungen, außer soweit die Charakterisierung Eigentumsverhältnisse beeinflusst.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Steht im Spannungsverhältnis zu Bewertung und gerechter Zuteilung: Charakterisierung fragt 'welche Art von Eigentum ist das?', Bewertung fragt 'welchen Wert hat es?' und Zuteilung fragt 'wie wird es geteilt?'.

Synthese

Synthese
Eigentumscharakterisierung ist der Klassifizierungsschritt, der Vermögenswerte mittels gesetzlicher Kriterien und Tatsachenermittlung eine rechtliche Identität zuweist, damit Bewertung und gerechte Verteilung folgen können.