Definition
Nicht in Geld bestehende Leistungen, die einer Person gewährt werden — etwa vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft, Verpflegung, Firmenwagen oder Waren und Dienstleistungen — und die als Teil des Einkommens für Unterhaltsberechnungen betrachtet werden können.
Prinzip
Prinzip
Sachleistungen sind dann als unterhaltsrelevantes Einkommen zu erfassen, wenn sie Baraufwendungen ersetzen oder den Lebensstandard des Empfängers materiell erhöhen; zu bewerten ist nach Marktwert oder vermiedenem Aufwand.
Demonstration
Demonstration
Ein Elternteil erhält arbeitgeberfinanzierte Unterkunft und einen Firmenwagen; das Gericht setzt monatliche pauschalierte Werte für Miete und Fahrzeugvorteil an und bezieht diese Beträge in das zur Unterhaltsberechnung herangezogene Einkommen ein.
Fehlanwendung
Fehlanwendung
Nominale oder nebensächliche Nebenleistungen (z. B. geringe Rabatte oder gelegentliche kostenlose Mahlzeiten) pauschal als volles Einkommen zu behandeln, ohne die Relevanz zu prüfen, führt zu überschätzter Leistungsfähigkeit.
Konsequenz
Konsequenz
Eine angemessene Bewertung von Sachleistungen gewährleistet eine faire Ermittlung der verfügbaren Mittel und verhindert die Unterbewertung von Unterhaltsansprüchen bei erheblichen nicht-baren Vorteilen.
Umkehrung
Umkehrung
Das Ignorieren erheblicher Sachleistungen macht wirtschaftliche Vorteile unsichtbar und kann zur Unterfinanzierung des Berechtigten führen.
Abgrenzung
Abgrenzung
Schließt rein erstattungsfähige, dokumentierte Geschäftsauslagen und persönliche Geschenke ohne Bezug zu Beschäftigung oder regelmäßigem Unterhalt aus; konzentriert sich auf wiederkehrende, kompensatorische Sachleistungen.
Semantische Spannung
Semantische Spannung
Spannung zwischen Bewertung zum Arbeitgeberaufwand, zum Nutzen des Empfängers oder zum Marktersatzwert führt zu unterschiedlichen Bewertungsansätzen und Ergebnissen.
Synthese
Synthese
Einkommen in Sachleistungen (Unterhalt) sind wiederkehrende nicht-bar kompensatorische Leistungen, die identifiziert, bewertet und in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden müssen, wenn sie die Ressourcen des Verpflichteten merklich erhöhen.